Bei Fragen rund ums Thema Natur wenden Sie sich gerne an unser Umweltamt. Herr Buchner als Ansprechpartner steht Ihnen gerne unter Tel: 08143 921-38 zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre ⇒ Besonders sparsame Haushaltsgeräte 2024
Verbrauchen Sie zu Hause mehr Heizenergie, Warmwasser oder Strom als nötig? Oder denken Sie über die Sanierung Ihres Eigenheims nach? Die interaktiven EnergiesparChecks des Landratsamtes Starnberg unterstützen Sie bei allen Fragen rund ums Energiesparen. Die Ratgeber helfen beim Senken der Heiz- und Stromkosten, zeigen geeignete Modernisierungs-maßnahmen für Ihr Zuhause und welche Fördermittel zu Ihrem Bauvorhaben passen.
Hier gelangen Sie zu den Energiesparchecks ⇒ zur Homepage Landratsamt Starnberg
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen.
In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche einer oder mehrerer der genannten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt begangen und bewertet werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt in Starnberg zur Verfügung.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern fördert mit dem Programm FlurNatur die Planung und Anlage von neuen Biotopen, deren Verbund sowie Boden- und Wasserrückhaltemaßnahmen in der Flur. Die Förderung ist auch außerhalb von Flurneuordnungen und damit im gesamten ländlichen Raum von Oberbayern möglich.
Alle weiteren Informationen finden auf der Homepage des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern ⇒ zur Homepage
Hier finden Sie Informationen zu privatrechtlichen Regeln für die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn ⇒ Gartengrenzen
Landratsamt Starnberg Informationen der Unteren Naturschutzbehörde zu den artenschutzrechtlichen Bestimmungen
hier ⇒ Merkblatt Gehölzpflege – Gehölzbeseitigungen
- ⇒ Bayernweiter Lärmaktionsplan: Beteiligung der Öffentlichkeit startet
- ⇒ Bayernweiter Lärmaktionsplan: Zweite Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit startet
- ⇒ Ergebnisse des finalen Lärmaktionsplan folgen ab dem 18.07.2024
Zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG sind gemäß §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.
Der Lärmaktionsplan (LAP) der Gemeinde Inning a. Ammersee gem. § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist durch Beschluss des Gemeinderates am 05.10.2021 sowie durch Erteilung des Einvernehmens der Regierung von Oberbayern am 08.11.2021 gemäß Art. 4 Satz 2 BayImSchG mit der heutigen Veröffentlichung in Kraft getreten. Die Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BayImSchG für die Aufstellung des Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für nicht gemeindeübergreifende Fälle an die Gemeinde Inning a. Ammersee erfolgte am 25.11.2021 durch Verordnung der Regierung von Oberfranken (Veröffentlichung im Oberfränkischen Amtsblatt Seite 240).
Die Gemeinde Inning a. Ammersee hat, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, den Lärmaktionsplan gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) aufgestellt. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d BImSchG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EUUmgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments. Danach müssen die zuständigen Behörden für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Minderung der Anzahl betroffener Menschen beinhaltet.
Lärmschwerpunkt in Inning bleibt die Ortsdurchfahrt der St 2067. Als wirksame Lärmminderungsmaßnahmen sind eine Geschwindigkeitsbegrenzung entlang der gesamten bebauten Ortsdurchfahrt auf 30 km/h sowie ergänzend der Einbau eines lärmmindernden Fahrbahnbelags (bei anstehender Fahrbahnsanierung) vorgesehen.
Hier können Sie den Lärmaktionsplan einsehen ⇒ Lärmaktionsplan der Gemeinde Inning a. Ammersee
Zur Verbesserung der Wohnqualität fördert die Gemeinde Inning a. Ammersee mit eigenen Zuschüssen passive Schallschutzmaßnahmen in vorhandenen Wohnräumen, soweit sie entlang der Ortsdurchfahrt Inning (Staatsstraße St 2067 im Bereich Brucker Str. – Münchner Str. (Teil) – Marktplatz – Herrschinger Str.) liegen und diese sich nach den aktuellsten, von der Gemeinde beauftragten Lärmberechnungen (2018 und 2019) als besonders lärmbelastet herausgestellt haben.
Das Förderprogramm wurde durch den Inninger Gemeinderat am 26.05.2020 beschlossen und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel.
Förderrichtlinie Kommunles Schallschutzfensterprogramm
ACCON – Gemeindliches Schallschutzfensterprogramm
Antragsformular für Zuwendungen nach dem Kommunalen Schallschutzfensterprogramm
Bitte beachten Sie, dass ein Auftrag zum Einbau von Fenstern und Zusatzeinrichtungen im Fensterbereich erst erteilt werden darf, wenn der Förderantrag durch die Gemeinde geprüft wurde und eine schriftliche Förderzusage erteilt wurde.
Alle wichtigen Informationen finden Sie hier ⇒ Ihr Beitrag zum Naturschutz
Alle weiteren Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Landratsamt Starnberg
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