Sky-Laternen
Wir weisen darauf hin, daß unbemannte Himmelsballone, auch als Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballone, Fluglaternen und desgleichen bezeichnet, unter das Verbot nach § 19 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) fallen.
Es handelt sich bei den frei fliegenden, unbemannten Heißluftballonen um nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten. Nach § 19 VVB ist es in Bayern verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Die Verbotstatbestände treffen somit auch auf die sogenannten Himmelslaternen zu.
Da der Brandschutz im Umkreis der fliegenden Ballone bzw. unkontrollierbar landender Ballone erheblich gefährdet ist, erteilt die Gemeinde Inning a. Ammersee grundsätzlich keine Genehmigung für diese Objekte.
Das ungenehmigte Aufsteigenlassen von unbemannten Heißluftballonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
