Feuerwerke

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Feuerwerken ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

  1. Feuerwerken im Gemeindebereich allgemein und
  2. Feuerwerken im Bereich des Ammerseeufers (insbes. Stegen)

a) Feuerwerke im Gemeindebereich allgemein

Unter die Kategorie der Feuerwerke der Klasse II, das sog. Kleinfeuerwerk, fallen die allgemein bekannten Feuerwerkskörper, wie sie auch an Sylvester Verwendung finden. Ein Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist lt. Gesetz nur in der Sylvesternacht zulässig. Auch der Verkauf an Privatpersonen darf, ohne besondere Genehmigung, nur zwischen 29. und 31. Dezember erfolgen.

Ausnahmen hiervon bedürfen einer Erlaubnis durch die Gemeinde. Diese Erlaubnis benötigen Sie auch für den Einkauf der Feuerwerkskörper.
Sofern keine anderen Gründe entgegenstehen, werden die Erlaubnisse normalerweise mit folgenden Auflagen erteilt:

  • Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß spätestens um 22.15 Uhr beendet sein.
  • Das Feuerwerk ist möglichst geräuschlos zu gestalten (sog. optisches Feuerwerk). Reine Knallkörper dürfen nicht verwandt werden.
  • Die Gebühr für die Genehmigung beträgt 30,-- €.

Den Antrag stellen Sie am besten per E-Mail an die Adresse robert.stumpferl@inning.de.
Bitte vergessen Sie nicht, neben dem geplanten Zeitraum auch eine zustellfähige Adresse des Antragsstellers bzw. Verantwortlichen anzugeben.

Für größere Feuerwerke benötigen Sie eine Erlaubnis des Gewerbeaufsichtsamts. Die Durchführung darf aber nur durch geprüfte Feuerwerker erfolgen, die auch das entsprechende Genehmigungsverfahren in die Wege leiten.

b) Feuerwerke im Bereich des Ammerseeufers (insbes. Stegen)

Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Landsberg hat in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit der Gewerbeaufsicht und dem fachlichen Naturschutz der Regierung von Oberbayern, der Bayerischen Verwaltung der Staatl. Schlösser, Gärten und Seen, dem Landratsamt Starnberg und Vertretern der Feuerwerker m August 2011 ein neues Zonierungskonzept für die Feuerwerke rund um den Ammersee erstellt. Es soll sowohl die für die europäische Vogelwelt bedeutenden Lebensräume am Ammersee sichern, als auch der Rechtssicherheit für die Seeanliegergemeinden und die betroffenen Feuerwerksveranstalter dienen.

Für den Bereich in Stegen ergeben sich folgende Änderungen:

Der Uferbereich von Stegen liegt innerhalb der Abstandszone 1. Deshalb sind keinerlei Feuerwerke erlaubt.
Stattdessen wurde mit der Gemeinde Inning a. Ammersee als möglicher Abbrennplatz eine landwirtschaftliche Wiese, östlich der Alten Brauerei in Stegen, festgelegt.
Dieser Platz liegt zwar noch in der Abstandszone 2, die negativen Auswirkungen auf die ganzjährige Ruhezone sind aber wegen der Geländerauigkeit und des Baumbestandes nur gering.

Lageplan der Feuerwerkszone Stegen

Sofern Sie beabsichtigen, in dieser Feuerwerkszone ein Feuerwerk abzubrennen bitten wir Sie, sich an die Gemeindeverwaltung, Herr Stumpferl, zu wenden.
Wir teilen Ihnen dann mit, wer Eigentümer der Wiese ist. Sobald Ihnen die Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegt, können Sie einen Antrag auf ein Feuerwerk bei der Gemeinde stellen (Vorgehensweise wie unter a) angegeben).

 

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